
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen Eine-Welt-Landesnetzwerk M-V.
(2) Er hat seinen Sitz in Rostock und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein leistet einen aktiven Beitrag zur Völkerverständigung in der Welt. Er setzt sich aktiv für die Förderung von Verständnis und Bewusstsein um globale Probleme ein.
(2) Der Verein dient als Dachverband der Zusammenarbeit und Förderung von Organisationen, Gruppen und Initiativen in Mecklenburg-Vorpommern (M-V), die sich für Solidarität in der Einen Welt einsetzen. Das Tätigkeitsfeld dieser Organisationen kann sowohl im In- als auch im Ausland liegen und Bereiche der Eine-Welt-Arbeit, wie Entwicklungszusammenarbeit, interkulturelle Verständigung, Flüchtlings- und Menschenrechtsarbeit, entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit und Fairer Handel umfassen.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Lobbyarbeit auf Landesebene (Landesregierung, politische, insbesondere im Landtag vertretene Parteien und andere landesweit tätige Institutionen)
- Informationsarbeit und Service-Funktion für Eine-Welt-Initiativen in M-V durch Organisation von Informationsveranstaltungen, Seminaren und Tagungen und Beratung in inhaltlichen und organisatorischen Fragen
- Kommunikations- und Koordinationsfunktion für Eine-Welt-Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit
- Interessenvertretung der Mitgliedsorganisationen Entwicklungspolitische und interkulturelle Informations- und Bildungsarbeit indirekt über die Initiativen und direkt für die Öffentlichkeit in M-V
- Aktive Pressearbeit sowie Herausgabe und Förderung von Publikationen zu Themen der Eine-Welt-Arbeit
- Zusammenarbeit mit regionalen, überregionalen und internationalen Organisationen und Institutionen, die vergleichbare Ziele verfolgen
(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 ff) der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile davon.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft:
(a) die ordentliche Mitgliedschaft
(b) die assoziierte Mitgliedschaft
(c) die Fördermitgliedschaft
(2) Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung des Eine-Welt-Landesnetzwerks M-V anerkennen, einen Arbeitsschwerpunkt der Eine-Welt-Arbeit widmen, seinen Sitz oder eine Regionalstelle in M-V haben und seinen Mitgliedsbeitrag zahlen.
(3) Ordentliche Mitglieder können juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, ausgenommen einzelne Projektgruppen juristischer Personen, die die Zwecke des Vereins nach § 2 der Satzung unterstützen. Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds können auch natürliche Personen ordentliche Mitglieder werden. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht bei allen Abstimmungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des Vereins.
(4) Assoziierte Mitglieder können juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, ausgenommen einzelne Projektgruppen juristischer Personen, die die Zwecke des Vereins nach § 2 der Satzung unterstützen und deren eigene Verfaßtheit jedoch eine Mitgliedschaft in anderen Vereinen nicht zulässt. Sie haben Stimmrecht bei allen Abstimmungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des Vereins.
(5) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, die die Zwecke des Vereins nach § 2 der Satzung unterstützen. Fördernde Mitglieder haben Rederecht bei allen Mitgliederversammlungen des Vereins, aber kein Stimmrecht.
(6) Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Diese Entscheidung muß durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ablehnung eines Antrags ist schriftlich zu begründen und dem/der Antragsteller/in zuzusenden. Der/die abgelehnte Antragsteller/in kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht der/die Antragsteller/in vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, akzeptiert er/sie den Ablehnungsbeschluss. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der/die Antragsteller/in, der/die Berufung eingelegt hat, aufgeführt sein.
(7) Politische Parteien können nicht Mitglieder werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist ohne Kündigungsfrist sofort wirksam
(b) durch Tod der natürlichen Person, Auflösung einer juristischen Person oder der nicht rechtsfähigen Vereinigung sowie durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzusenden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder. Liegt ein solcher Widerspruch vor, dauert die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, akzeptiert es den Ausschließungsbeschluss.
(3) Für Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ohne ersichtlichen Grund seit zwei Jahren nicht entrichtet haben, erlischt die Mitgliedschaft, wenn sie auf ein entsprechendes Schreiben des Vorstands nicht innerhalb von vier Wochen die Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit und die Wiederaufnahme der Beitragszahlungen bekunden.
§ 6 Vereinsfinanzen und Beiträge
(1) Für jedes begonnene Kalenderjahr ist von den ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Er ist jeweils im zweiten Quartal des Jahres fällig und muss auch dann in voller Höhe bezahlt werden, wenn die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres endet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf bereits geleistete Beiträge.
(2) Auf begründeten Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder jeweils für ein Jahr reduzieren oder sie ganz davon freistellen.
(3) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Mittel und andere Zuwendungen. Er kann finanzielle Zuwendungen und Spenden annehmen, soweit dies mit seinem Anliegen vereinbar ist und die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung (§8)
(b) der Vorstand (§9)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung muss auch die Beschlussanträge enthalten.
(2) Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung einreichen. Ändert der Vorstand daraufhin die Tagesordnung, so ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung selbst kann die Tagesordnung ebenfalls ändern oder ergänzen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle werden nach Fertigstellung allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen und assoziierten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern. Es gelten dann die Konditionen von Absatz (1) und (2).
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
- Sie ist höchstes Organ des Vereins und kann zu allen ihn betreffenden Angelegenheiten Beschlüsse fassen.
- Sie beschließt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Satzung des Vereins sowie deren Änderungen. Sofern es sich um formale, von Gerichts- oder Finanzbehörden geforderte Änderungen handelt, können diese vom Vorstand beschlossen werden.
- Sie steckt den Rahmen für die inhaltliche Arbeit ab und beschließt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen das Arbeitsprogramm des Vereins.
- Sie beschließt über den Haushalt und den geprüften Jahresabschluss sowie über den Rechenschaftsbericht.
- Sie legt die Mitgliedsbeiträge fest.
- Sie wählt, beruft ab und entlastet den Vorstand und den/die Rechnungsprüfer/in.
- Sie beschließt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss von Mitgliedern und über Einsprüche gegen abgelehnte Mitgliedschaft.
- Sie beschließt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Auflösung des Vereins.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und assoziierte Mitglied Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Es zählen nur abgegebene Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmenabgabe vor der Abstimmung zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der ordentlichen und assoziierten Mitglieder anwesend sind. Falls dieses Quorum nicht erreicht wird, wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen und assoziierten Mitglieder gefällt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, wobei zu einigen Tagesordnungspunkten auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
(9) Die Mitgliederversammlung bestimmt den/die Versammlungsleiter/in und den/die Protokollführer/in. Beide Personen unterzeichnen das schriftliche Protokoll.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die Vertreter/innen von ordentlichen oder assoziierten Mitgliedern sein müssen. In den Vorstand darf jeweils nur ein/e Vertreter/in eines Mitglieds gewählt werden. Bei der Wahl sollen die unterschiedlichen Regionen von M-V sowie die unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkte der Mitglieder angemessen berücksichtigt werden.
(2) Zwei der Vorstandsmitglieder fungieren als Sprecher/innen, die den Verein gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die beiden Sprecher/innen und der/die Schatzmeister/in werden vom Vorstand intern bestimmt. Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung führen zu Neuwahlen in der Mitgliederversammlung. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss allen Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Eine Nachberufung von Mitgliedern für den Vorstand bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung ist möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Seine Aufgabe ist die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere:
- Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplanes und Rechenschaftsberichtes, Erstellen des Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern
(5) Der Vorstand kann zur Sicherung seiner Führungsaufgabe mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in bestellen oder einzelne Aufgaben an Dritte delegieren. Diese Personen sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden.
(6) Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf und von (mindestens) einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Die Protokolle sind nach Fertigstellung den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Die Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich öffentlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer hierzu eigens einberufenen und nach § 8 der Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen herbeigeführt werden. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmenabgabe vor der Abstimmung zulässig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung in der Welt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Schlußbestimmungen
(1) Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen dieser Satzung vornehmen, sofern dies im Rahmen der Eintragung seitens des Vereinsregisters oder des Finanzamtes gefordert wird.
(2) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft.
Rostock, den 14.11.2007